Vertragsbedingungen bei Erhalt von Zuschüssen
Der Tagespflegeperson stehen 30 Tage bezahlten Urlaub zu.
Hierbei sind ihr einmal jährlich 3 Wochen zusammenhängender Urlaub zu gewähren.
Eltern, die Zuschüsse, und somit 4 Zeitwochen, sprich 20 Tage, jährlich erstattet bekommen, erhalten von uns eine Fehltageliste in der alle urlaubs- oder krankheitsbedingten Fehltage aufgelistet werden (seitens des Kindes und der Tagespflegeperson).
Tage, die über die vom Amt übernommenen 20 Tage hinaus gehen, werden von den Eltern zu einem Stundensatz von 4 € / Std. übernommen.
Auch hier gilt die vertragliche Regelung, dass die Eltern den Jahresurlaub finanzieren, deren Kind bis dato die Gruppe besucht hat.
Bitte beachten Sie, dass Feiertage nicht vom Landkreis finanziert werden.
Wir sind bemüht, bei Krankheit oder Urlaub (gilt nicht während des Sommerurlaubes) eine qualifizierte Ersatzkraft zu stellen.
Eltern können im Familien- und Kinderservicebüro die entsprechenden Anträge stellen.
Je nach Stundenzahl variiert der Eigenanteil, der dem Betreuungssatz in den öffentlichen Krippen gleichgesetzt wird.
Das Betreuungsentgeld erhöht sich bei Inanspruchnahme des Zuschusses auf 4 €/Std., welches auch für die nicht vom Amt übrnommenen Fehl- und Urlaubstage gilt.